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Analyse · Wirtschaft, Immobilien und Energie ·

40 Wohnungen leer – dann suchte der Landkreis Wohnraum

Öffentliche Nachfrage kann die Rechnung eines schwachen Wohnungsbestands verändern. Entscheidend bleibt, wer den Vertrag unterschreibt und was nach der ersten Anmietung geschieht.

Verantwortlicher Redakteur: Matthias Heyder · Veröffentlicht

Ende 2021 standen in einem von mir verwalteten Blankenburger Wohnblock 40 von 79 Wohnungen leer. Schon 2019 und 2020 waren jeweils 35 unvermietet gewesen. Für diesen Bestand fehlte seit Jahren genügend Nachfrage. Wenige Monate später suchte der Landkreis Harz Wohnungen. Aus Sicht der Verwaltung änderte sich damit eine alltägliche Aufgabe: Für manche Einheiten mussten wir nicht mehr zuerst einen Interessenten finden, sondern prüfen, ob sie rechtzeitig nutzbar waren.

Diese Entwicklung lässt sich in der Fallstudie „Mieten vom Staat“ anhand von Vertragslisten und Mietkonten verfolgen. Im untersuchten Block sind 15 direkte Mietverträge mit dem Landkreis dokumentiert. Zwölf begannen 2022, drei im März 2023. Die Nettokaltmieten lagen je nach Wohnung ungefähr zwischen 3,80 und 4,93 Euro je Quadratmeter. Das sind Befunde aus einem einzelnen Bestand. Eine bundesweite Erfolgsbilanz öffentlicher Anmietung ergibt sich daraus nicht.

Die Nachfrage hatte einen konkreten historischen Hintergrund. Am 25. März 2022 bat die Stadt Harzgerode im Zusammenhang mit der Unterbringung ukrainischer Geflüchteter um Wohnungsangebote zur Unterstützung des Landkreises Harz. Gesucht wurden auch längerfristige Unterbringungsmöglichkeiten. Die Meldung zeigt den damaligen Bedarf einer öffentlichen Stelle; sie belegt für sich weder den Abschluss einzelner Verträge noch die spätere Belegung des Blankenburger Bestands.[1]

Wer steht im Mietvertrag?

Ein öffentlicher Aufruf sagt noch wenig über das spätere Mietverhältnis. Die Stadt Sangerhausen veröffentlichte im März 2022 ebenfalls eine Wohnraumsuche, dort für den Landkreis Mansfeld-Südharz. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Unterbringung ein vom Landkreis unabhängiges Mietverhältnis zwischen Bewohner und Vermieter entstehe.[2] Zwei Aufrufe aus Sachsen-Anhalt führen damit zur gleichen praktischen Nachfrage, können aber unterschiedliche Vertragswege eröffnen.

Im Blankenburger Fall steht der Landkreis bei den direkten Anmietungen selbst als Mieter in den Unterlagen. Bei einem privaten Mietvertrag bleibt dagegen die Privatperson Vertragspartner, auch wenn das Jobcenter oder Sozialamt ihre Wohnkosten ganz oder teilweise trägt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, gegen wen die vertragliche Mietforderung läuft. Ein öffentlich finanzierter Zahlungseingang ist kein ausreichender Beleg dafür, dass eine Behörde die Wohnung angemietet hat.

Der Zahlungsweg bildet eine weitere Ebene. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass Unterkunftsleistungen normalerweise an den leistungsberechtigten Haushalt überwiesen werden. Eine Zahlung unmittelbar an den Vermieter ist ebenfalls möglich.[3] Für die Buchhaltung kann der Unterschied zunächst unauffällig sein: Geld geht ein. Für die Zuordnung von Vertrag, Forderung und Leistung bleibt er erheblich.

Eine andere Rechnung für dieselbe Wohnung

In einem schwachen Markt ist die Alternative zur Vermietung häufig längerer Leerstand. Eine grundsätzlich nutzbare Wohnung kann dort monatelang Kosten verursachen, ohne Nettokaltmiete einzubringen. Ein konkreter Interessent verändert deshalb schon vor einem möglichen Mietpreisvergleich die wirtschaftliche Entscheidung: Lohnt sich die Herrichtung jetzt, und wie viel Aufwand lässt sich vertreten?

Die damalige Bestandsaufnahme im Blankenburger Fall enthielt Wohnungen mit begrenztem Renovierungsbedarf und andere mit deutlich größeren technischen Problemen. Ein öffentlicher Nachfrager macht diese Unterschiede nicht überflüssig. Ein neuer Boden oder Malerarbeiten lassen sich anders vorbereiten als eine umfassende Sanierung. Dass sich eine Wohnung technisch herrichten lässt, bedeutet noch nicht, dass Kosten und anschließend erreichbare Einnahmen zusammenpassen.

Aus der späteren Vermietung folgt zudem kein Nachweis über tatsächlich ausgeführte Investitionen. Dafür wären Rechnungen und Arbeiten wohnungsweise mit Vertragsbeginn und Einnahmen zusammenzuführen. Die Fallstudie kann veränderte Vertrags- und Belegungssituationen zeigen; eine vollständige Investitions- oder Gewinnrechnung liegt ihr nicht zugrunde. Die höhere Verlässlichkeit eines einzelnen Zahlungswegs übernimmt auch nicht die Finanzierung oder den Gebäudezustand.

Der erste Vertrag ist nur eine Phase

Von den 15 dokumentierten Landkreiswohnungen waren im Mai 2024 noch sechs mit dem Landkreis als aktuellem Vertragspartner geführt. Sechs waren inzwischen privat oder unter einer sonstigen Vertragskategorie belegt, drei standen leer. Wer allein die erste öffentliche Anmietung zählt, übersieht also einen wesentlichen Teil der Entwicklung. Manche Wohnungen wechseln den Vertragsweg; andere fallen wieder aus der Vermietung.

Für eine Verwaltung entsteht daraus eine nachvollziehbare Prüffolge: Beginn und Ende des jeweiligen Vertrags, vereinbarte Forderung und tatsächliche Zahlung müssen zusammenpassen. Im untersuchten Bestand liefen nach dem Ende mehrerer Landkreisverträge Zahlungen weiter. Diese Beträge mussten zurückgezahlt oder umgebucht werden. Sie waren kein zusätzlicher Ertrag. Ein verlässlicher Zahler erspart die Kontrolle des Mietkontos nicht.

Die öffentliche Nachfrage eröffnete dem Bestand neue Vermietungsmöglichkeiten. Wie dauerhaft diese tragen, lässt sich erst nach mehreren Vertragsphasen beurteilen. Im September 2026 waren im Block weiterhin 36 Wohnungen leer. Deshalb gehört zur Geschichte der neuen Nachfrage auch die Geschichte der Wohnungen, die sie nicht erreichte.

Quellen und Einordnung

  1. [1] Stadt Harzgerode: Unterstützungsersuchen für Wohnraum, 25. März 2022 — Historischer kommunaler Aufruf; abgerufen am 10.10.2026.
  2. [2] Stadt Sangerhausen: Hilfsangebote für Kriegsflüchtlinge, März 2022 — Hinweis auf private Mietverhältnisse; anderer Landkreis, kein Beleg für Blankenburger Verträge. Abgerufen am 10.10.2026.
  3. [3] Bundesagentur für Arbeit: Wohnen und Miete — Abschnitt zum Empfänger von Unterkunftsleistungen; aktueller Abruf am 10.10.2026. Nicht rückwirkend als Nachweis einer konkreten Zahlung verwendet.
  4. Matthias Heyder: Mieten vom Staat, Druckfassung V07 vom 10. Oktober 2026 — Projektinterne Fallauswertung anonymisierter Verwaltungsunterlagen; keine unabhängige externe Überprüfung der Mietkonten. Öffentliche Produktseite mit Leseprobe. Die Fallzahlen beziehen sich ausschließlich auf den untersuchten Bestand.

Korrekturen

Erstveröffentlichung am 10. Oktober 2026. Hinweise und Korrekturen können über den Kontaktbereich eingereicht werden.

Mit KI-Unterstützung erstellt. Redaktionelle Verantwortung und Veröffentlichungsfreigabe: Matthias Heyder.